Eigenbedarfskündigungsmöglichkeit erweitert
19.08.2009 | BGH erweitert das Recht zur Eigenbedarfskündigung auch für BGB-Gesellschaften. Im vorliegenden Fall hatte eine BGB-Gesellschaft ein Mietshaus erworben
und die einzelen Gesellschafter hatten sodann dort wohnenden Mietern wegen Eigenbedarfs gekündigt. Zu Recht, wie jetzt der Bundesgerichtshof entschieden hat
(BGH VIII ZR 231/08).
Gert Brauer vom Mieterschutzbund ist entsetzt über das Urteil. Wenn der Käufer eines Mietshauses beabsichtigt, die Wohnungen in Eigentumswohnungen umzuwandeln, müssen Käufer dieser Wohnungen eine gesetzliche Kündigungssperrfrist von mindestens drei Jahren beachten. In dieser Zeit können Mieter nicht gekündigt werden.
Mit diesem Urteil besteht die konkrete Gefahr, dass die gesetzlichen Schutzklauseln für die Mieter umgangen werden. Es wird zukünftig einfacher in Umwandlungshäusern den Mietern zu kündigen.
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