Satzung des Bremer Mieterschutzbund e.V.
1. Der Verein führt den Namen "Bremer Mieterschutzbund e.V." Er hat seinen Sitz in Bremen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen.
2. Der Bremer Mieterschutzbund e.V. verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Er ist nicht auf Wirtschaftsbetrieb ausgerichtet. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er jedoch alle geeigneten Maßnahmen, auch wirtschaftlicher Art, ergreifen.
3.Natürliche oder juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben, wenn sie diese Satzung anerkennen. Die Mitgliedschaft beginnt ab Beitritt rückwirkend zu Beginn des laufenden Quartals ( 01.01.,01.04.,01.07.,01.10.) eines jeden Jahres. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beitritt, der vom Vorstand innerhalb von 6 Monaten schriftlich widersprochen werden kann.
4.Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Kündigung.
Eine Kündigung ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Im Eintrittsjahr ist ein Austritt nicht möglich.
- durch Tod
- durch Ausschluß
Der Ausschluß kann erfolgen, wenn das Verhalten eines Mitgliedes das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder mit den Zielen des Vereins nicht vereinbar ist. Die Beschlußfassung über den Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand.
5. Jedes Mitglied hat bei seinem Beitritt in den Verein eine Aufnahmegebühr und den ordentlichen Beitrag zu entrichten. Darüberhinaus haben die Mitglieder Gebühren zu entrichten. Diese sind: die Rücklastschriftgebühr, die Mahngebühr, die Einwohnermeldeamtsgebühr. Die Höhe des Beitrages und der Gebühren sowie deren Fälligkeit sind in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand beschlossen wird. Der Beitrag ist grundsätzlich eine Bringschuld und für ein Jahr im Voraus zu zahlen. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Die Mitglieder erhalten kostenlos Beratung in allen Miet- und Wohnungsfragen. Die Mitglieder sind verpflichtet, Adressen-, Namens- und Bankverbindungsänderungen rechtzeitig mitzuteilen.
Organe des Vereins sind:
- Der Beirat
- Der Vorstand
Der Beirat ist das oberste beschlußfassende Organ des Vereins. Er besteht aus dem Vorstand und weiteren, vom Vorstand in den Beirat berufennen natürlichen Personen.Der Vorstand beruft und entläßt die Beiratsmitglieder.
Der Beirat hat neben den ihm durch Gesetz als oberstes Organ zugewiesenen Aufgaben inbesondere zu beschließen über:
- die endgültige Tagesordnung zur jeweiligen Beiratsversammlung
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des Vorstandes
- Satzungsänderungen
- die Auflösung des Vereins
Der Vorstand besteht aus einem, von der Beiratsversammliung mit einfacher Mehrheit gewählten Vereinsmitgliedern, dem 1. Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist im Sinne § 26 BGB allein vertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. In den Vorstand dürfen nur Personen gewählt werden, die dem Beirat mindestens 1 Jahr angehören und volljährig sind. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 8 Jahre. Er bleibt solange im Amt bis eine Neubestellung erfolgt ist. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Angelegenheiten, soweit sie nicht der Beiratsversammlung vorbehalten sind.
Die Beiratsversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von 7 Tagen schriftlich einberufen. Sie ist stets beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und Mitglieder des Vorstandes bei der Abfassung von Beschlüssen der Beiratsversammlung beiwohnen. Die Beiratsversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand des Vereins ist Bremen.
Bremen, den 28.02.2003
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